DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Die europäische Richtlinie 2008/50/EG enthält als zentrales neues Element Regelungen zur Senkung der Luftbelastung durch die Feinstaubfraktion PM2.5. Die neuen Regelungen werden vorgestellt; sie folgen einerseits dem klassischen Ansatz allgemein verbindlicher Grenz- und Zielwerte, führen jedoch andererseits ein neues Element ein: die Senkung der durchschnittlichen urbanen Exposition in den Mitgliedstaaten auch bei Einhaltung der Ziel- und Grenzwerte. Der Beitrag untersucht die Frage, ob von den neuen Regelungen zusätzliche Anforderungen an den Immissionsschutz in Deutschland gestellt werden. Dazu wird zunächst die Korrelation der Feinstaubfraktionen PM10 und PM2.5 bestimmt, die insbesondere an verkehrsbezogenen Messpunkten sehr eng ist. Die gute Korrelation der Jahresmittel beider Feinstaubfraktionen ermöglicht es, das dichte Messnetz für die Feinstaubfraktion PM10 auch für die Prognose von Überschreitungen der Ziel- und Grenzwerte für die Feinstaubfraktion PM2.5 heranzuziehen. Danach wird bis 2020 der Grenzwert für das Tagesmittel der Feinstaubfraktion PM10 weiterhin die strengste Regelungsgröße darstellen. Langjährige Zeitreihen aus dem Westen Deutschlands zeigen einen fallenden Trend der PM2.5- Belastung, der derzeit größer ist als die zu erwartende durchschnittliche nationale Einsparverpflichtung von 15 % bis 2020.
Textilveredlungsanlagen unterscheiden sich aufgrund der zahlreichen verschiedenen Einsatzstoffe, der kurzen Dauer der Herstellungsverfahren sowie der Produktvielfalt entscheidend von anderen Anlagentypen. Aus diesem Grund wurde 1994 das sog. LAI-Bausteinekonzept in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden TEGEW und TVI entwickelt, dessen wesentliche Elemente bei der Novellierung der TA Luft 2002 unter Nr. 5.4.10.23.1 aufgenommen wurden und hier nochmals erläutert werden.
Von der Universität Augsburg wurde zusammen mit anderen Projektpartnern (Fa. MTS Germany GmbH, Fa. Lufttechnik Bayreuth GmbH, Fa. J. G. Knopf's Sohn GmbH) im Dezember 2008 eine Studie zu den "Besten Verfügbaren Techniken bei der Abluftreinigung in der Textilveredlung" erstellt. Die Ergebnisse hierzu werden vorgestellt; interessant sind vor allem auch die untersuchten wirtschaftlichen Aspekte.
Des Weiteren werden aktuelle Problemthemen, wie die Messung der Substanzemissionsfaktoren von Rezepturbestandteilen im Rahmen der erstmaligen bzw. wiederkehrenden Emissionsmessung sowie das sog. "Methanolproblem" bei bestimmten Herstellungsprozessen, angesprochen und diskutiert.
Rohöle und viele Mineralölprodukte zeichnen sich durch intensive Gerüche aus. In der Umgebung von Raffinerien kann es daher zu Geruchswahrnehmungen kommen. Nicht selten müssen sich die Betreiber von Raffinerien mit Beschwerden aus der Nachbarschaft auseinandersetzen. Geruchsintensive Produkte und Anlagenteile, in deren Nahbereich es zu Geruchswahrnehmungen kommt, sind oft leicht zu identifizieren. Die Frage lautet jedoch, inwieweit sich dies außerhalb des Betriebsgeländes auswirkt und welche Verbesserung durch Minderungsmaßnahmen erreicht werden kann. Es wird hierfür eine Methode vorgeschlagen, die vom Autor bereits in mehreren Fallstudien angewendet wurde. Durch Analyse-Prozesse und mit Hilfe olfaktometrischer Untersuchungen werden Emissionsmodelle entwickelt. Unter Berücksichtigung der standortspezifischen meteorologischen Verhältnisse werden dann auf dieser Grundlage Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Im Ergebnis können die Beiträge einzelner Emittenten zur Geruchssituation in der Nachbarschaft bewertet werden. Die erzielbare Wirkung von Minderungsmaßnahmen kann vorhergesagt werden, wodurch eine Bewertung der Effizienz der erforderlichen Investitionen ermöglicht wird. Derartige Studien können daher als Instrument zur wirtschaftlich effizienten Steuerung von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden.
Neben staatlichen Überwachungsmaßnahmen (§ 52 BImSchG) kann auch durch Maßnahmen der Eigenüberwachung dafür gesorgt werden, dass die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen einer Kontrolle unterliegt. Die §§ 26 bis 29a BImSchG ermächtigen die Behörde daher dazu, den Betreiber einer Anlage zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen zu verpflichten. Derartige Maßnahmen verursachen einen Kostenaufwand, den nach der Kostenregelung des § 30 BImSchG grundsätzlich der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Für Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen enthält § 30 Satz 2 BImSchG eine Ausnahme, derzufolge der Betreiber nur zur Kostentragung herangezogen werden kann, wenn das Ergebnis der Ermittlungen einen Pflichtenverstoß des Betreibers erkennen lässt. Liegt kein Pflichtenverstoß vor, so hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Messungen entstanden sind. Dieser Kostenerstattungsanspruch lässt sich dem Wortlaut des § 30 Satz 2 BImSchG nicht unmittelbar entnehmen, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
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