DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-31 |
Die im Jahr 2005 verabschiedete Thematische Strategie zur Luftreinhaltung der Europäischen Union wird im europäischen „Jahr der Luft 2013“ einer Revision unterzogen. Die Thematische Strategie umfasst drei Säulen: europaweite quellenbezogene Maßnahmen, die Festlegung nationaler Obergrenzen der Emissionen und die Luftqualitäts-Richtlinien zur Auslösung lokaler und regionaler Minderungsmaßnahmen. Die umfangreichen Vorarbeiten der Kommission mit der Erarbeitung zahlreicher wissenschaftlicher Studien werden beschrieben und die Zwischenergebnisse aus zwei Studien (zu erwartende Entwicklung der Emissionen und Immissionen sowie neue Erkenntnisse der Wirkungsforschung) werden beispielhaft dargestellt. Parallel bezieht die Kommission die Öffentlichkeit durch Fragebögen und die beteiligten Kreise (Mitgliedstaaten, Dachverbände von Industrie und Bürgerinitiativen, wissenschaftliche Einrichtungen) über Expertengremien in die Vorbereitungen ein. Erste Vorüberlegungen der EU-Kommission zu Inhalten der Revision werden vorgestellt.
Aufgrund von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bei Feinstaub PM10 und Stickstoffdioxid NO2 hat die Landeshauptstadt München zusammen mit dem für die Luftreinhalteplanung zuständigen Bayerischen Umweltministerium frühzeitig Maßnahmen ergriffen. Dennoch bestehen wie in zahlreichen anderen europäischen Städten vor allem mit der Einhaltung der NO2-Immissionsgrenzwerte Probleme. So hat das Bayerische Verwaltungsgericht am 9. 10. 2012 auf Klage der Deutschen Umwelthilfe hin die Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissions grenzwerte gefordert. Mit dem Beschluss vom 20. 2. 2013 erhebt die EU-Kommission Einwände gegen eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung der NO2-Immissionsgrenzwerte. Um die NO2-Immissionsgrenzwerte zu erreichen, müsste jedoch eine Verkehrsreduktion um 52–84 % erfolgen. Es stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Einhaltbarkeit Einhaltbarkeit der Immissionsgrenzwerte an stark befahrenen Straßen mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen.
Bioaerosole kommen natürlicherweise in der Außenluft vor. Insbesondere bei Schimmelpilzen variieren Konzentration und Zusammensetzung mit Witterungsbedingungen und Jahreszeiten im natürlichen Hintergrund. Da Bioaerosolimmissionen im Umfeld von Anlagen nur im Vergleich zu der Konzentration im natürlichen Hintergrund bewertet werden können, stellt sich die Frage, wie Hintergrundkonzentrationen repräsentativ erfasst und wie die mittlere Jahreskonzentration statistisch zu beschreiben ist. Hierzu wurde ein Datensatz von Hintergrundmessungen der Gesamtpilzzahl sowie der Gattungen Aspergillus und Penicillium, die nach VDI-standardisierten Verfahren erhoben wurden, statistisch untersucht. Die Analyse zeigt, dass auch bei einer Minderung der Messwertanzahl auf 10 bis 20 Einzelwerte deren Medianwert gegenüber dem arithmetischen Mittelwert vergleichsweise geringen Schwankungen unterworfen ist und als stabiler Lageparameter für die Jahreskenngröße der Hintergrundkonzentration zu verwenden ist. Spezifische Messparameter wie Aspergillus und Penicillium sollten vorzugsweise gemessen werden, da deren Hintergrundkonzentrationen deutlich geringer schwanken und praktisch keinen Jahresgang aufweisen.
Das Vorsorgeprinzip stellt einen sehr wesentlichen Grundgedanken des Immissionsschutzes dar. Mit der Umsetzung durch technische Anforderungen nach dem Stand der Technik sind wesentliche Erfolge erzielt worden. Dies gilt auch für den Lärmschutz. Trotzdem gibt es im Lärmschutz spezielle Probleme, da kein definierter Stand der Technik besteht, wie er beispielsweise hinsichtlich der Luftreinhaltung in der TA Luft für die unterschiedlichen Anlagearten festgelegt ist. Der Autor stellt Beispiele aus der Arbeit der Unteren Immissionsschutzbehörden in NRW dar. Im ersten Beispiel wird anhand einer Großbäckerei aufgezeigt, wie ein über viele Jahre mit der Nachbarschaft bestehender Konflikt über Lärm in der Nachtzeit durch den Einsatz von Fahrzeugen, die dem Stand der Technik entsprechen, nachhaltig gelöst werden konnte. In weiteren Beispielen wird gezeigt, dass eine Aussage über den Stand der Lärmminderungstechnik sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nur schwer abzuleiten ist, da die schalltechnische Datengrundlage häufig mangelhaft ist. Darüber hinaus gibt es noch weitere technische und rechtliche Entwicklungen, die die praktische Umsetzung des Vorsorgegedankens erschweren. Denn obwohl das nordrhein-westfälische Immissionsschutzrecht die Umsetzung des Standes der Technik auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei deren Errichtung vorschreibt, läuft diese Regelung teilweise ins Leere. Das Baurecht erlaubt nämlich die Errichtung bestimmter Anlagen ohne Genehmigung. Dies stellt zusammen mit dem Trend zum verstärkten Einsatz von lärmrelevanten Anlagen wie Klimageräten und Wärmepumpen ein Problem dar. Angesichts des wachsenden Bewusstseins für Lärm und zunehmender Nachbarbeschwerden wird auch von Seiten der Umweltministerkonferenz nach einer Lösung gesucht. Aber selbst wenn für die genannten Anlagen eine zufriedenstellende Lösung gefunden wird, tun sich an an derer Stelle neue Konflikte auf. Dies geschieht beispielsweise durch die Ausweitung der baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben um die Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Kleinwindanlagen.
125. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz am 13. und 14. März 2013 in München
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