DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2007.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-01 |
Zahlreiche Untersuchungen belegen die schädliche Wirkung erhöhter Feinstaubbelastung auf die menschliche Gesundheit. Deshalb wurden in der EU bereits 1999 anspruchsvolle Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in der Außenluft festgelegt. Diese Werte sind seit dem 1. Januar 2005 einzuhalten. Neben einem Jahresgrenzwert gibt es auch einen Tagesgrenzwert, der an 35 Tagen pro Jahr überschritten werden darf, um insbesondere witterungsbedingten Feinstaubepisoden Rechnung tragen zu können. Auch zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten wird der Tagesgrenzwert noch in vielen Städten in Deutschland und Europa überschritten. Der Jahresgrenzwert dagegen wird weitgehend eingehalten. Heftige Diskussionen über die zukünftige Gestaltung des Tagesgrenzwertes werden derzeit im Rahmen der Beratung des Kommissionsvorschlags für eine neue Luftqualitätsrichtlinie auf allen Ebenen der EU geführt. Die Losungsvorschlage reichen von einer Fristverlängerung über die Erhöhung der zugelassenen Überschreitungstage bis hin zu seiner Abschaffung. Die Beratungen sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber die entscheidenden Gremien der EU haben sich zwischenzeitlich für eine Beibehaltung des Tagesgrenzwertes bei gleichzeitiger Fristverlängerung ausgesprochen. In diesem Artikel wird dargelegt, dass eine Fristverlängerung von etwa 5 Jahren, ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie, voraussichtlich ausreichend wäre. Damit wurde den zuständigen Behörden vor Ort und der EU die notwendige Zeit zur Intensivierung ihrer Maßnahmen gegeben, um den Tagesgrenzwert in fast allen Überschreitungsgebieten einhalten zu können. Eine Auswertung der Immissionsmessdaten des Jahres 2005 zeigt, dass bereits eine Reduktion der Feinstaubbelastung um 10 µg/m³ zu diesem Ziel geführt hatte. Eine zusätzliche Anhebung der Zahl der Überschreitungstage, wie vom Europäischen Parlament (EP) gefordert, wäre somit eine unnötige Abschwächung des Grenzwertes.
Auch bei einer noch unsicheren Erkenntnis- bzw. Datenlage im Fall der noch jungen Nanotechnologie reicht ein allein fachlicher Diskurs zur Einschätzung möglicher Risiken nicht aus. Aufbauend auf den Arbeiten der Risikokommission, welche die Fragen bereits weit gehend strukturiert hat, wie Risiken einzuschätzen sind (Risikoabschätzung) und wie damit umgegangen werden sollte (Risikomanagement) werden Aspekte einer Gestaltungsstrategie für die gesellschaftliche Diskussion und den verantwortungsvollen Umgang mit möglichen Risiken der Nanotechnologie vorgestellt. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist zum einen, dass industriell verwendete Nanopartikel den Endverbrauchern bereits in mehreren 100 Produkten aus fast allen Lebensbereichen angeboten werden, obwohl nahezu allen Produkten gemeinsam ist, dass der Nanoanteil jeweils nicht ausreichend auf seine Sicherheit getestet wurde. An einigen Beispielen werden beobachtete Wirkungen bei technisch erzeugten Nanoteilchen beschrieben, die eine besondere Dringlichkeit zur Beantwortung von Fragen sowohl des Arbeitsschutzes bei der Herstellung als auch des Gebrauchs und der Entsorgung aufzeigen. Ein anderer Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass in der jüngeren Vergangenheit zwar vielfältige Workshops und Diskurse durchgeführt wurden, um auch die Risiken der Nanotechnologie zu erörtern. Doch diese Gespräche reichen nicht aus, solange die Ergebnisse unverbindlich bleiben und keine konkreten Schritte zum verantwortlichen Umgang mit den sich abzeichnenden Risiken vereinbart werden. Hierzu wird ein Katalog von Aspekten vorgestellt, wie er im Rahmen einer Tagung zum verantwortungsvollen Umgang mit der Nanotechnologie entwickelt wurde.
Vorgestellt wird, inwieweit Gesundheits- und Umweltbelange durch geänderte rechtliche Vorgaben (v. a. Novellierung des BauGB und geändertes UVP-Recht) künftig mit einem verbesserten Stellenwert in Planungsverfahren eingebracht werden könnten. Defizite in der bisherigen UVP-Routine werden aufgezeigt, Hintergründe und laufende positive Entwicklungen der Planungspraxis werden dargestellt und erläutert.
Nach TA Luft soll das im Programmpaket AUSTAL2000 implementierte diagnostische Modell in Untersuchungsgebieten, in denen Geländesteigungen größer als 1 : 5 auftreten, auf Grund physikalischer Einschränkungen nicht eingesetzt werden. In diesem Artikel wird ein Verfahren zum Aufbau einer prognostischen Windfeldbibliothek analog zu der AUSTAL2000-Windfeldbibliothek vorgestellt. Es werden für einige typische Quellkonfigurationen die zu erwartenden Unterschiede in den Immissionskenngrößen bei Verwendung einer diagnostischen oder prognostischen Windfeldbibliothek aufgezeigt und diskutiert.
Zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie wurde mit Gesetz vom 24.6.2005 ein neuer Sechster Teil mit dem Titel „Lärmminderungsplanung“ (§§ 47a bis 47f BImSchG) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Die neuen Vorschriften verpflichten die zuständigen Behörden – nämlich die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 47e BImSchG) – dazu, innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens für bestimmte Hauptlärmquellen Lärmkarten auszuarbeiten (§ 47c BImSchG) und auf deren Grundlage Lärmaktionspläne aufzustellen (§ 47d BImSchG). Ziel ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Dem Begriff des Umgebungslärms, der dem deutschen Immissionsschutzrecht bislang fremd war, kommt damit für die Lärmminderungsplanung zentrale Bedeutung zu. Nach der Legaldefinition in § 47b Nr. 1 BImSchG handelt es sich um belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Als Teilbereich der schädlichen Umwelteinwirkungen waren Geräusche zwar auch bisher schon vom Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasst, sofern sie geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Begriff des Umgebungslärms geht aber insofern darüber hinaus, als es hier nicht auf eine Erheblichkeit der Belastung ankommt. Damit sind auch schon bloße Belästigungen als Umgebungslärm zu werten. In diesem weit gefassten Begriff des Umgebungslärms kommt die Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie zum Ausdruck, ein allgemein hohes Lärmschutzniveau zu erreichen.
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