DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-27 |
Many different measures and policies to abate air pollution have been introduced in the past years. But as air quality standards are still exceeded in many places in Germany, more needs to be done to limit negative effects of high air pollutant concentrations on human health and the natural environment. The main objective of the research project “Particle Reduction Strategies – PAREST”, initiated by the German Federal Environment Agency (UBA) was to compile different emission reduction scenarios and to evaluate these scenarios with chemical transport models (CTM). In a first step, a baseline scenario was developed. It describes the development of PM emissions and the emissions of the aerosol precursors NOx, SO2, NH3 and NMVOC until 2020 and considers already agreed emission control legislation in Germany. Moreover, the PAREST project examined a range of additional abatement measures and scenarios, which can reduce emissions beyond the baseline scenario. Finally, chemical transport modelling was used to examine which of the scenarios can reduce PM concentrations in ambient air most effectively. The modelling results show that air pollutant concentrations can be lowered substantially until 2020, but especially for PM10, even in the more ambitious scenarios, it will remain difficult to meet the limit values at all measuring sites in Germany.
Bei der umwelthygienischen Bewertung von Geruchsimmissionen steht die belästigende Wirkung auf den Menschen im Vordergrund. Von Extremfällen ekel- und übelkeitserregender Geruchsstoffe abgesehen, wird eine krankmachende Wirkung von Geruchsstoffimmissionen durchweg verneint. Im allgemeinsten Sinne handelt es sich bei der Geruchsbelästigung um die negative Bewertung einer fremdbestimmten, durch unerwünschte Geruchsempfindungen geprägten Situation, die von einem Gefühl der Verärgerung über eine Behinderung erwünschter Aktivitäten (z. B. Joggen, Lüften, im Garten sitzen) begleitet wird. Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens äußert sich als Verhaltensänderungen, körperliche und emotionale Beschwerden, sowie Beschwerdemeldungen bei Betreibern und Behörden. Steigt das Ausmaß der Geruchsbelastung und/oder kommen weitere Faktoren hinzu, wie z. B. die Besorgnis über eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit, so verändert sich an einem späteren unbekannten Umschlagpunkt die Bewertung der Geruchsbelästigungssituation von zumutbar in unzumutbar. Auf diese Weise kann der Beginn einer erheblichen Belästigung auf der Geruchsbelästigungsskala bestimmt werden. Das Konzept der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zur Bewertung von Geruchsimmissionen beruht auf Expositions- Wirkungsuntersuchungen bei Anwohnern geruchsstoffemittierender Anlagen. Aufgrund der über Rasterbegehungen und/oder Ausbreitungsrechnungen ermittelten Häufigkeit erkennbarer Geruchsimmissionen wird über den Tatbestand der „Erheblichkeit“ der Geruchsbelästigung von Anwohnern entschieden. Seit 2004 wird die Wirkung angenehmer Geruchsimmissionen explizit berücksichtigt mit einem Faktor von 0,5 für „eindeutig angenehme“ Industriegerüche. Seit 2008 gibt es zudem spezielle Regelungen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen verursacht durch landwirtschaftliche Tierhaltungen. Tierhaltungsgerüche und Industriegerüche werden entsprechend ihrer Reihung nach aufsteigendem Belästigungspotential mit den folgenden Faktoren berücksichtigt: Rinder (0,5) < Schweine (0,75) < Industrie/sonstige Anlagen (1) < Geflügelmast (1,5). Die Geruchsintensität zur Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern ist nicht erforderlich. Die Belästigung beginnt mit der Erkennbarkeit der Gerüche.
Die Ermittlung der Emissionen und Immissionen ist in Deutschland weitestgehend privatisiert und wird im Auftrag von Betreibern oder Genehmigungsbehörden durch unabhängige Stellen vorgenommen. Die fachliche Kompetenz solcher Stellen wird durch eine Akkreditierung für bestimmte Ermittlungsbereiche bestätigt. Im gesetzlich geregelten Bereich unterliegen diese Stellen einer laufenden staatlichen Kontrolle, die die Qualität der Messverfahren und deren richtige Anwendung sowie die Dokumentation der Ergebnisse überprüft. Ringversuche sind als wichtige Qualitätssicherungsinstrumente zur Überprüfung der Messverfahren in der Ermittlung von Emissionen im gesetzlich geregelten Bereich unverzichtbar. Die Ergebnisse von Ringversuchen liefern Aussagen zur Eignung der Messverfahren, zu deren richtiger Anwendung sowie die erforderlichen Verfahrenskenngrößen zur Bewertung der Messergebnisse. Seit vielen Jahren werden von staatlichen Stellen Ringversuche für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen angeboten, die speziell auf die staatlichen Anforderungen zur laufenden Überwachung der notifizierten Stellen ausgerichtet sind. Um die knappen Ressourcen optimal nutzen zu können, sollten die Möglichkeiten von Kooperationen mit privaten Ringversuchsanbietern zum beiderseitigen Nutzen geprüft werden.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Ermittlung der diffusen PM10- und PM2,5- Staubemissionen beim Umschlag und der Lagerung von Steinkohle und Braunkohle. Hierzu wurden Immissionsmessungen in der Umgebung der Umschlaganlagen durchgeführt und die Emissionen über eine Quelltermrückrechnung ermittelt. Neben den mittleren Emissionsfaktoren werden im Beitrag Parameter dargestellt, die einen Einfluss auf die Staubemissionen haben können.
Nächtlicher Fluglärm und nächtlicher Schienenverkehrslärm besteht meist aus kurzen, aber lauten Vorbeifahrpegeln und längeren Intervallen der Ruhe. Die Vorbeifahrpegel sind unterschiedlich laut. Schienenverkehrslärm wird nur berechnet, wobei alle Güterwagen als gleich laut angenommen werden. – Da aus sehr vielen gemessenen Vorbeifahrpegeln jedoch die Streuung bekannt ist, soll diese hier dazu dienen, mit Hilfe statistischer Verfahren die Verteilung der Vorbeifahrpegel zukünftiger Güterzüge vorherzusagen. Damit kann abgeschätzt werden, wie häufig einzelne Immissionspegel an der Außenwand eines Wohngebäudes „unzumutbare“ Maximalpegel überschreiten. Es bleibt jedoch einer gesetzlichen Regelung vorbehalten zu entscheiden, wie viele Überschreitungen zu welchen Nacht-Zeiten die Nachtruhe eines Anliegers nicht stören (dürfen). Daher ist es angemessen, die einzelnen Vorbeifahrpegel differenziert zu betrachten – insbesondere bezüglich ihrer Aufweckfunktion. Der Mittelungspegel über die 8 Nachtstunden – und insbesondere das Mittel der 365 Nacht-Mittelungspegel eines Jahres – eignet sich nicht zur Beurteilung einer möglichen Störung der Nachtruhe.
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