Die Bestandsanlagen bilden immer noch die umfangreichste Gruppe, die dem Emissionshandel unterliegt. Bestandsanlagen sind nach § 2 Nr. 3 ZuV 2020 die Anlagen, denen vor dem 1. 7. 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. Die für sie geltenden Zuteilungsregeln seien hier im Grundsystem aufgezeigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-30 |
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