Nach § 58c Abs. 3 BImSchG kann der Betreiber dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. Nach der Ansicht des Gesetzgebers kann die Übertragung solcher Entscheidungsbefugnisse angebracht sein, um Betriebsstörungen frühzeitig und möglichst wirksam bekämpfen zu können. Das sei auch im Hinblick auf Maßnahmen angebracht, die die Koordination zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Gefahrenabwehr – zum Beispiel beim Brandschutz und beim Katastrophenschutz – betreffen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2025.04.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-24 |
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