Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.03.2026 entschieden.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-26 |
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