Die Klägerin begehrt die Genehmigung von drei ca. 200 m hohen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Boppard, Gemarkung Weiler. Die Standorte liegen in der Nähe des UNESCO-Welterbes „Oberes Mittelrheintal“ außerhalb von Kernzone und Rahmenbereich des Welterbegebietes. Der beklagte Landkreis lehnte die für ursprünglich vier Anlagen beantragte Genehmigung ab und verwies zur Begründung auf die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft, des Landschaftsbildes sowie auf die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes, da die geplanten Anlagen unmittelbar an den Rahmenbereich des Weltkulturerbes angrenzten und von weitem sichtbar seien. Die vom Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal und dem Kulturministerium in Auftrag gegebene sogenannte Sichtachsenstudie weise das Konfliktpotential mit „sehr hoch“ aus. Die Klägerin beabsichtigte zwischenzeitlich den Bau kleinerer Anlagen und veranlasste das Ruhen des Verfahrens. Nach Wiederaufgreifen hält sie die Anlagen am konkreten Standort für genehmigungsfähig und verweist hierzu unter anderem auf eine Vorbelastung des Gebietes sowie eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-27 |
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