In 65 deutschen Städten wird der zulässige Grenzwert für NO2 von 40 µg/m3 Luft als Jahresmittelwert überschritten; in 15 Städten lag er 2017 über 50 µg/m3 Luft. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung, Luftreinhaltepläne aufzustellen und dabei Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass der Zeitraum der Überschreitung der bereits seit 2010 einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für NO2 so kurz wie möglich gehalten wird (vgl. § 47 Abs. 1 BImSchG). Zu beachten sind dabei u. a. die grundlegenden Entscheidungen des BVerwG vom 27.02.2018 zum Luftreinhalteplan Düsseldorf sowie zum Luftreinhalteplan Stuttgart. In diesen Entscheidungen hat das BVerwG festgestellt, dass bei einer Überschreitung der Grenzwerte für NO2 Luftreinhaltepläne aufgestellt werden müssen. Als zulässige Maßnahmen kommen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2019.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-27 |
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