Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) führt unter Nr. 4.4.7 aus, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Geruchsintensität und der Ausprägung der Geruchsbelästigung nicht nachgewiesen werden konnte. Im Regelfall spielt die Geruchsintensität bei der Bewertung von Geruchsimmissionen daher keine Rolle. Gleichzeitig wird unter Nr. 5 der GIRL dargelegt, dass eine Beurteilung der Geruchs-Immissionshäufigkeiten anhand der Immissionswerte nicht ausreichend ist, wenn u. a. Anhaltspunkte für außergewöhnliche Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung bestehen, so dass trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund nimmt die Berücksichtigung der Geruchsintensität, gerade auch im Zuge von Geruchsimmissionsprognosen, eine zunehmend gewichtige Rolle in der gutachtlichen Praxis ein. Hierfür stehen im Ergebnis äquivalente, sich im Flächenbzw. Punktbezug unterscheidende modelltechnische Herangehensweisen zur Verfügung, die sich auf die Weber Fechner-Gleichung inklusive der Konventionswerte für den Weber-Fechner-Koeffizient und die Integrationskonstante in Verbindung mit der Kategorienskalierung von „sehr schwach“ (1) bis „extrem stark“ (6) gemäß VDI 3940 Blatt 3 stützen. Anhand des vorgenommenen Abgleichs gemessener und berechneter Geruchsintensitäten ergeben sich jedoch Hinweise auf eine systematische Unterschätzung der Geruchsintensitäten im Zuge von entsprechend durchgeführten bzw. ausgewerteten Ausbreitungsrechnungen. Auf Basis der festgestellten Differenzen zwischen Begehung und Modell wird ein pragmatischer Lösungsvorschlag erarbeitet und diskutiert, welcher der systematischen Unterschätzung berechneter Geruchsintensitäten entgegenwirkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2019.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-26 |
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