Die meisten Unternehmen des Recyclingsektors können von der Ausnahme gemäß REACh Art. 2 Abs. 7d Gebrauch machen. Dies setzt lediglich voraus, dass die Unternehmen eine Vorregistrierung vorgenommen haben, dass keine chemische Veränderung im Recyclingprozess auftritt und notwendige Stoffsicherheitsinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblatt oder allgemeine Informationen) vorhanden sind. Insofern ist der Aufwand für die Recyclingwirtschaft höher als früher, jedoch kann ein deutlicher Imagegewinn für das aufbereitete Recyclingmaterial die Folge sein, weil das Material breiter absetzbar und anwendbar ist. Eine generelle Informationspflicht gilt jedoch wegen der Transparenz von Stoffströmen und Offenlegung von Stoffdaten, um gefährliche Inhaltsstoffe identifizieren zu können. Diese Informationspflicht gilt bereits seit Inkraftsetzung von REACh. Diese generelle Informationspflicht gilt auch für die Unternehmen, die mit ihren Stoffen und Gemischen im Abfallbereich bleiben. Denn mit der weiteren Einführung von GHS (Globally Harmonized System für Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen) und CLP für Gemische bis 2015 und der letzten Registrierungsfrist gemäß REACh in 2018 wird es weltweit von Bedeutung sein, gefährliche Inhaltsstoffe von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis hin zur Entsorgung transparent zu machen und zu identifizieren.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.02.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-05-30 |
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