Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt neben der Erfassung der Lärmbelastung und der Lärmminderung auch das Vorsorgeprinzip. Schützenswert ruhige Gebiete sollen vor einer Lärmzunahme bewahrt werden. Die Richtlinie und die nationale Umsetzung geben hierfür nur einen Rahmen vor. Die konkrete Ausgestaltung, beispielsweise Auswahlkriterien oder Schutzmaßnahmen, obliegt den für die Lärmaktionsplanung zuständigen Behörden. Dies sind in der Regel die Gemeinden. In einem Forschungsvorhaben für das Umweltbundesamt wurden die bisherigen Erfahrungen zu den ruhigen Gebieten zusammengetragen und analysiert sowie Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Instruments erarbeitet.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.02.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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