Liegen die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vor, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, den er verwaltungsgerichtlich einklagen kann. Ebenso kann er sich gegen rechtswidrige Nebenbestimmungen zur Wehr setzen. Umgekehrt kann ein Drittbetroffener gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, wenn er sich durch diese in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Voraussetzung ist, dass er die Verletzung drittschützender Normen geltend machen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-22 |
Seiten 80 - 85
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