Mit Beschluss vom 7.1.2019 (7 B 16/18) hat das BVerwG entschieden, dass weder aus der Umgebungslärmrichtlinie unmittelbar noch aus den Vorschriften der §§ 47a ff. BImSchG subjektive Ansprüche auf Bekämpfung und Vermeidung des Umgebungslärms zu entnehmen sind. Dies bewegt sich auf der Linie der bisherigen BVerwG-Rechtsprechung, die damit weiter gefestigt wurde. Indes werden an der Richtigkeit dieser Haltung immer öfter Zwei - fel laut, die auch darin gründen, dass der EuGH bei der Luftreinhalteplanung subjektive Rechte anerkennt; in der Literatur wird vertreten, dass dies auf die Lärmminderungsplanung übertragbar sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2020.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-26 |
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