Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht als gebundene Entscheidung, auf deren Erlass der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BIm-SchG einen Anspruch hat. Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG werden auch „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, so etwa Vorschriften des Baurechts, Naturschutz- oder Artenschutzrechts. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt sich damit als nahezu umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2022.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-24 |
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