Für einen wirksamen Umweltschutz bedarf es nicht nur Regeln verfahrens- und materiell-rechtlicher Art, sondern es muss auch Möglichkeiten geben, Regelverstöße zu sanktionieren. Im Immissionsschutzrecht ist § 62 BImSchG die Norm, aus der sich ergibt, welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden können. Zur Umsetzung bedarf es der Heranziehung allgemeiner Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts, aus denen sich auch ergibt, wer bei arbeitsteiligen Betriebsorganisationen für Verstöße in Verantwortung genommen werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-25 |
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