Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen um zu klären, ob der Luftreinhalteplan für Kiel zur Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) erneut fortgeschrieben werden muss. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und die Sache deshalb an das Oberverwaltungsgericht Schleswig zurückverwiesen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-26 |
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