Die 31. BImSchV [1] stellt Anforderungen an Anlagen, in denen flüchtige organische Lösungsmittel verwendet werden. Durch die Veröffentlichung der EU BVT-Schlussfolgerungen für Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln vom 22.06.2020 sowie für Anlagen der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie vom 12.11.2019 war eine Novellierung der 31. BImSchV erforderlich. Aufgrund des Umfangs erfolgt eine Veröffentlichung in zwei Teilen. Der erste Teil stellt die Neuerungen bei den Emissionsbegrenzungen vor. Themenschwerpunkt dieses Beitrags (Teil 2) sind die neuen Anforderungen an die Lösungsmittelbilanz sowie Hilfestellungen für den Vollzug.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2024.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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