Mit § 16b BImSchG enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz seit 2021 eine eigenständige Regelung zum Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Wichtigster Anwendungsfall ist das Repowering von Windenergieanlagen. Die Norm wurde seit ihrem Erlass mehrmals geändert, zuletzt durch die BImSchG-Novelle 2024 sowie das RED-III-Umsetzungsgesetz 2025. Die aktuellen Änderungen werden zum Anlass genommen, § 16b BImSchG insgesamt einer Betrachtung zu unterziehen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-23 |
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