Im Rahmen eines Verfahrens der Erteilung einer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bildet die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998) einen wesentlichen Bestandteil der verwaltungsbehördlichen Aufgabe. Nicht selten scheitert die Erlangung einer Genehmigung eines Betriebes der beantragten Windenergieanlage im nächtlichen Volllastbetrieb, so dass die Anlage nur in leistungsvermindertem Betrieb genehmigt wird. Je nach Anlagenstandort ist es indessen möglich, dass ein Schallgutachten zwar eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte prognostiziert, allerdings Umgebungsgeräusche bereits alleine jene Richtwerte überschreiten. Die folgenden Ausführungen sollen einen Beitrag leisten, den Umgang mit der Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm in solchen Fällen zu konkretisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.