Im Rahmen eines Verfahrens der Erteilung einer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen notwendigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bildet die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998) einen wesentlichen Bestandteil der verwaltungsbehördlichen Aufgabe. Nicht selten scheitert die Erlangung einer Genehmigung eines Betriebes der beantragten Windenergieanlage im nächtlichen Volllastbetrieb, so dass die Anlage nur in leistungsvermindertem Betrieb genehmigt wird. Je nach Anlagenstandort ist es indessen möglich, dass ein Schallgutachten zwar eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte prognostiziert, allerdings Umgebungsgeräusche bereits alleine jene Richtwerte überschreiten. Die folgenden Ausführungen sollen einen Beitrag leisten, den Umgang mit der Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm in solchen Fällen zu konkretisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: