Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinien in deutsches Recht durch die 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (22. BlmSchV) erfordert seit 2005 bei Überschreitung der PM10-Feinstaub-Grenzwerte die Aufstellung von Aktionsplänen (AP) gem. § 47 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG). Im Land Brandenburg resultierte aus Überschreitungen der PM10-Kurzzeitgrenzwerte (einschl. Toleranzmarge) in drei Städten (Bernau bei Berlin, Cottbus und Frankfurt [Oder]) bereits im Jahr 2003 die Aufstellung von Luftreinhalteplänen (LRP) gem. § 47 (1) BImSchG. Nach Realisierung der in LRP/AP festgelegten belastungsreduzierenden Maßnahmen ist ein immissionsseitiger Wirkungsnachweis vorzunehmen. Dazu sind gem. 22. BlmSchV auch Messungen durchzuführen. Aus Aufwandsgründen kann dies bei rund 10 betroffenen brandenburgischen Kommunen, die nicht über ständige Messstellen zur Erfassung der städtischen Hintergrundbelastung und der Feinstaubbelastung an Verkehrsschwerpunkten verfügen, nur über eine zeitlich begrenzte Messperiode – i. d. R. von einem Kalenderjahr – erfolgen. Daraus erwächst ein Problem, da die innerhalb der kurzen Messperiode ermittelten Immissionswerte neben den Emissionen durch den jeweils vorherrschenden Witterungsverlauf des Messjahres erheblich bestimmt werden. Die Bewertung von Minderungsmaßnahmen der Immissionskonzentration kann damit auf der Grundlage des Vergleiches von Immissionsmessreihen als Vorher-Nachher-Untersuchung nicht belastbar erfolgen. Für die Bewertung der Wirkung von (Emissions-)Minderungsmaßnahmen anhand einjähriger Messungen der Feinstaubkonzentration muss daher der Einfluss des jährlichen Witterungsverlaufes auf die Messwerte quantifiziert und durch eine geeignete Normierung auf mittlere klimatologische Verhältnisse "herausgerechnet" werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2009.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-05-22 |
Seiten 60 - 66
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