Die ökologisch wie ökonomisch sinnvolle energetische Nutzung der Biomasse ist in Deutschland weiterhin auf dem Vormarsch. Aufgrund der Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) im Jahre 2004, durch die die Vergütungssituation für ins öffentliche Versorgungsnetz eingespeisten Strom aus Biomasse deutlich verbessert wurde, hat die Branche den entscheidenden Schub erhalten. Betrug die Anlagendurchschnittsleistung im Jahr 2004 noch ca. 125 kW, so war bereits im Jahr 2005 ein Anstieg auf 380 kW zu vermelden. Die Tendenz geht also eindeutig hin zu größeren und damit in der Gesamtenergiebilanz effektiveren Anlagen. Mit dieser Entwicklung einher geht ein entsprechender Wandel in den Betreiberstrukturen. Waren ursprünglich zumeist Einzelpersonen als Betreiber der Anlagen vorzufinden, wird heute häufig ein Betrieb durch Betreibergesellschaften oder Ähnlichem angestrebt. Die diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten werden indes durch den mit dem Europarechtsanpassungsgesetz zum Baugesetzbuch (EAG-Bau) neu eingeführten Privilegierungstatbestand für Biomasseanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) stark eingeschränkt. Der nachfolgende Beitrag will einen kurzen Überblick darüber geben, welche rechtlichen Aspekte bei einer Übertragung der Anlagengenehmigung zu berücksichtigen sind und auf welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zulässigerweise zurückgegriffen werden kann. Dabei wird gemäß der rein tatsächlichen Entwicklung primär von Anlagen ausgegangen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, was insbesondere der Fall ist bei
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2007.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-03 |
Seiten 122 - 128
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