Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 05.09.2018 das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben. Der derzeit gültige Luftreinhalteplan vom Herbst 2011 hat nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorgesehen, um den Grenzwert für Stickoxide von 40 μg/m³ einzuhalten. Dies gilt auch für das kurz vor der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten vorgelegte vorläufige Gesamtkonzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-27 |
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