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Emissionsmessungen gemäß TA Luft

  • Dipl.-Ing. Wilhelm Terfort
  • Dr. rer. nat. Rolf Winters

Mit der TA Luft 2002 wurde durch Novellierung der TA Luft ’86 eine Weiterentwicklung und Neuerung zum Stand der Technik im Umweltschutz insbesondere im Bereich der Luftreinhaltung eingeleitet. Für eine Vielzahl industrieller und gewerblicher Anlagen ist dies von großer Bedeutung. In diesem Artikel werden die Regelungen der TA Luft 2002 im Bereich der Messung und der Überwachung von Emissionen dargestellt und erläutert – speziell die Änderungen im Vergleich zu den Regelungen der TA Luft ’86. Die Messung und die Überwachung von Emissionen an gefassten Quellen stellen das zentrale Instrument zur Kontrolle und Überwachung der Vorsorgeanforderungen der TA Luft dar. Den kontinuierlichen bzw. regelmäßigen Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen an Anlagen, die geeignet sind, in ihrer Nähe oder auch weiträumig die Luftqualität im relevanten Umfang nachteilig zu beeinflussen, kommt eine nicht zu unterschätzende Rolle zu. Auch wenn die Änderungen in diesem Bereich der TA Luft 2002 auf den ersten Blick nicht so umfangreich erscheinen mögen, wird durch die Novelle der Wille des Vorschriftengebers deutlich, auf der einen Seite größere Emittenten – vor allem solche mit umweltrelevanten Emissionen – strenger zu überwachen und auf der anderen Seite kleineren Emittenten in vertretbarem Umfang Erleichterungen bei der Überwachung einzuräumen. Bei den Anforderungen, die relevanten Emissionsquellen einer Anlage mit kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtungen auszurüsten, wurden die Emissionsmassenströme der Stoffe und Stoffkategorien, ab denen kontinuierlich zu messen ist, zum Teil deutlich herabgesetzt; darüber hinaus wurde die kontinuierliche Messung von Quecksilber in die TA Luft aufgenommen. Wenn hierdurch zum Teil hohe Investitions- und Betriebskosten auf die betroffenen Betreiber zukommen, ist diese Verschärfung doch gerechtfertigt, da die Überwachung mit kontinuierlichen Messeinrichtungen die effektivste Art ist; sie ermöglicht zudem eine lückenlose Überwachung besonders umweltrelevanter Quellen. Fernerhin haben die zuständigen Behörden – unter bestimmten Voraussetzungen – die telemetrische Übermittlung der Daten der kontinuierlichen Überwachung zu fordern (EmissionsFernÜberwachung – EFÜ). Erleichterungen wurden dagegen bei der Messung und Überwachung für Anlagen mit geringeren Emissionen eingeführt; so kann an Anlagen, bei denen der Emissionsmassenstrom zu überwachen ist, das Zeitintervall für die Wiederholung regelmäßiger Emissionsmessungen von drei auf fünf Jahre heraufgesetzt werden. Diese und weitere Entlastungen, wie z. B. die Durchführung von Emissionsmessungen oder Funktionsprüfungen an kontinuierlichen Messeinrichtungen durch eigene Mitarbeiter, werden nach EMAS-Privilegierungs-Verordnung auch den Betreibern von Anlagen eingeräumt, die sich einer Umweltbetriebsprüfung nach der EG-Verordnung Nr. 761/2001 unterzogen haben. Weitere Vereinfachungen ergeben sich dadurch, dass bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen auf das „97-Perzentil-Kriterium“ der TA Luft ’86 verzichtet wurde. Die Messung und die Überwachung der Emissionen organischer Stoffe wurde dadurch vereinfacht, dass die Überwachung der meisten Verbindungen nunmehr durch den Bezug auf den Parameter Gesamtkohlenstoff erfolgt. Im Nachfolgenden werden die rechtlichen Grundlagen für die Messung und die Überwachung der Emissionen, das System der Überwachung mit den immissionsschutzrechtlich bekannt gegebenen/zugelassenen Messstellen, die diskontinuierlichen oder regelmäßigen Emissionsmessungen, die kontinuierlichen Emissionsmessungen und die Emissionsfernüberwachung sowie die fortlaufende Ermittlung besonderer Stoffe vertiefend dargestellt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2005.02.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 2 / 2005
Veröffentlicht: 2005-06-01

Seiten 50 - 55


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