Die Umsetzung des Luftqualitätsrechts der Europäischen Gemeinschaft in Deutschland begann mit einem doppelten Paukenschlag: 1991 stellte der Europäische Gerichtshof in zwei Entscheidungen den Verstoß des deutschen Rechts gegen das Gemeinschaftsrecht fest. Deutschland hatte in der (alten) TA Luft eine ausreichende Umsetzung gesehen. Bedauerlicherweise hat der Gerichtshof in seinen Entscheidungen vor allem auf den Umstand abgestellt, dass die TA Luft eine bloße Verwaltungsvorschrift ist. Die Folgediskussion in Deutschland hat sich dann allein mit dieser Frage beschäftigt. Nun waren die Aussagen des Gerichtshofs zur Rechtsform durchaus zutreffend. Doch die Konzentration auf diesen Aspekt hatte zur Folge, dass die gravierenden inhaltlichen Unterschiede zwischen dem EG-Recht und dem deutschen Recht nicht bewusst wurden und damit auch die Eigenart des EG-Luftqualitätsrechts: Dessen übergreifende, quellenunabhängige und insbesondere auch den Verkehrsbereich erfassende Vorgaben konnten offenkundig nicht durch die auf genehmigungsbedürftige Anlagen beschränkte TA Luft umgesetzt werden. Gravierende Unterschiede bestanden zudem beim Beurteilungs- bzw. Messverfahren. Die alte TA Luft beruhte auf einem flächenbezogenen Beurteilungssystem, während das EG-Recht auf einem punktbezogenen Beurteilungssystem aufbaut.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2004.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-03-01 |
Seiten 17 - 22
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