In der Ausgabe 1/2020 hat bereits Herr Dr.-Ing. Michael Mrowietz als Industrievertreter in der erweiterten Nationalen Expertengruppe den EU-Informationsaustausch zur Überarbeitung des EU-BVT-Merkblattes „Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln“ und die neuen Anforderungen für die Kfz-Serienlackierung und industrielle Metall- und Kunststoffbeschichtung beschrieben. Darauf aufbauend sollen in diesem Beitrag die neuen BVT-Schlussfolgerungen für die weiteren in dem BVT-Merkblatt behandelten Branchen dargestellt werden. Die neuen von der EU-Kommission beschlossenen BVT-Schlussfolgerungen definieren EU-weit die Besten Verfügbaren Techniken für lösemittelverarbeitende Anlagen, die unter die EU IE-Richtlinie (2010/75/EU) Anhang I Nr. 6.7 fallen. Den BVT-assoziierten Emissionswerten „BVT-AEL“ kommt eine wichtige Bedeutung zu, denn innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt müssen die Anlagen ihnen entsprechen. Bei der Umsetzung in deutsches Recht – im Bereich der Luftreinhaltung im Wesentlichen durch Anpassung der 31. BImSchV, aber auch der TA Luft bzw. Erlass einer entsprechenden sektoralen Verwaltungsvorschrift – müssen die Emissionsgrenzwerte für die betroffenen Anlagen so festgelegt werden, dass die obere Grenze des BVT-AEL-Bereichs beim Betrieb dieser Anlagen nicht überschritten werden darf. Auch strengere Anforderungen sind dabei möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2020.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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