§ 31 BImSchG enthält praktisch bedeutsame Informations- und Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers. Der Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 sowie 3 und 4 ist auf Anlagen nach der IE-Richtlinie beschränkt. Absatz 2a gilt nur für sog. Störfallanlagen. Demgegenüber werden von Absatz 5 alle Anlagen erfasst. Die Erkenntnisse, die die Behörde aus den Mitteilungen und Vorlagen gewinnt, ermöglichen ihr die Erfüllung ihrer Überwachungspflicht und können Anlass für nachträgliche Anordnungen, Untersagungen sowie Anordnungen im Einzelfall sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2020.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-27 |
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