Vielerorts führen verschiedenartige, sich überlagernde Umweltbelastungen zur Benachteiligung von sozialen Gruppen. Dieses, mit dem Begriff „Umweltgerechtigkeit“ bezeichnete Thema führt zu der Frage, inwieweit verschiedenartige Belastungsursachen und dementsprechende Einwirkungskomplexe auch angemessen in Form von Belastungsgrenzen abgebildet werden können. In diesem Beitrag wird deutlich gemacht, dass inzwischen Erkenntnisse über die Kombinationswirkungen von Schadstoffen vorliegen, die eine Anwendung heutiger Grenzwertkonzepte als fragwürdig erscheinen lassen. Die i. d. R. auf einen kausalen Zusammenhang zwischen einer einwirkende Noxe und dem entsprechenden Schwellenwert abgestellten Grenz- oder Richtwerte berücksichtigen diese Kombinationswirkungen bisher kaum. Die EU-Kommission ist daher inzwischen aufgefordert, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie Kombinationswirkungen von Stoffen in der europäischen Gesetzgebung berücksichtigt werden können. In Anbetracht der Schwierigkeit, über die Stoffgemische hinaus auch weitere physikalische Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder elektromagnetische Felder bei der Beurteilung einer Belastungssituation berücksichtigen zu können, verbleibt der Rückgriff auf den Abwägungsspielraum bei Ermessensentscheidungen. Im Immissionsschutz- und Baurecht ist die Berücksichtigung eines hohen Schutzniveaus bereits verbindlich gefordert und will unterhalb festgesetzter Belastungsgrenzen eine gute Umweltqualität sichern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-06 |
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