§ 31 BImSchG normiert Nebenpflichten von Anlagenbetreibern betreffend die Vorlage bzw. Übermittlung oder Weiterleitung und Aufbewahrung bestimmter Daten an die zuständige Behörde, insb. der Ergebnisse der Emissionsüberwachung; zudem werden Mitteilungspflichten für den Fall einer Feststellung der Nichteinhaltung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen begründet sowie Unterrichtungspflichten bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen. Seine heutige Fassung erhielt § 31 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, das am 2.5.2013 in Kraft trat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-27 |
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