Die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ist für einen wirksamen Immissionsschutz ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt hierfür verschiedene Instrumentarien bereit und setzt neben staatlicher Kontrolle (§ 52 BImSchG) auch auf betriebliche Eigenüberwachung. So können die Betreiber von Anlagen verpflichtet werden, die von ihrer Anlage verursachten Emissionen oder Immissionen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse hierfür ergeben sich aus den §§ 26, 28 und 29 BImSchG. Letztere Vorschrift ermöglicht eine behördliche Anordnung, wonach bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.