Das öffentlich-rechtliche Immissionsschutzrecht ist im Wesentlichen anlagenbezogenes Recht. Auch das zivilrechtliche Immissionsschutzrecht hatte bereits seit dem 19. Jahrhundert auf das Verhältnis zwischen benachbarten Eigentümern von Grundstücken abgestellt (vgl. § 906 BGB). Daneben spielt auch das verhaltensbezogene Immissionsschutzrecht eine gewisse Rolle, ist Gegenstand der Immissionsschutzvorschriften der Länder, sei es als eigene Gesetze (z. B. Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – LImschG NRW), sei es als Bestandteil des landesrechtlichen Sicherheits- und Ordnungsrechts.
Soweit der Bundesgesetzgeber aber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Anlagenrecht Gebrauch gemacht hat, ist dieser Bereich für den Landesgesetzgeber gesperrt. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gelten insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: