Das öffentlich-rechtliche Immissionsschutzrecht ist im Wesentlichen anlagenbezogenes Recht. Auch das zivilrechtliche Immissionsschutzrecht hatte bereits seit dem 19. Jahrhundert auf das Verhältnis zwischen benachbarten Eigentümern von Grundstücken abgestellt (vgl. § 906 BGB). Daneben spielt auch das verhaltensbezogene Immissionsschutzrecht eine gewisse Rolle, ist Gegenstand der Immissionsschutzvorschriften der Länder, sei es als eigene Gesetze (z. B. Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – LImschG NRW), sei es als Bestandteil des landesrechtlichen Sicherheits- und Ordnungsrechts.
Soweit der Bundesgesetzgeber aber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Anlagenrecht Gebrauch gemacht hat, ist dieser Bereich für den Landesgesetzgeber gesperrt. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gelten insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.03.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-09-01 |
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