Wie die meisten anderen Umweltgesetze (siehe etwa das Umweltinformationsgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Bundesnaturschutzgesetz) enthält auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz in seinem § 1 eine Bestimmung zum Zweck des Gesetzes. Wer als Praktiker tagtäglich mit dem BImSchG zu arbeiten hat, wird kaum noch einen Blick in den relativ abstrakt gehaltenen § 1 BImSchG werfen, sondern in erster Linie die für seinen konkreten Fall einschlägigen Vorschriften heranziehen. Dabei gibt § 1 BImSchG aber wichtige Auslegungshilfen bei der Anwendung des Immissionsschutzrechts und ist darüber hinaus auch bei der Ermessensausübung zu beachten. Aus diesem Grund soll die Vorschrift nachfolgend einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2018.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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