Die von Anlagen herbeigeführten Geruchsimmissionen haben bei der Aufstellung von Bebauungsplänen typischerweise in zwei Konstellationen besondere Bedeutung: zum einen, wenn an einen bestehenden geruchsemittierenden Betrieb durch einen Bebauungsplan eine schützenswerte Nutzung (z. B. Wohnnutzung) herangeplant wird, und zum anderen, wenn mit der Bauleitplanung neue Standorte für geruchsemittierende Betriebe ausgewiesen werden. Um die dabei widerstreitenden Interessen zwischen Geruchsemittenten und Nachbarschaft in Einklang zu bringen, enthält das Baurecht verschiedene Vorgaben und Instrumente für die Bauleitplanung. Der Betrag stellt einige rechtliche Rahmenbedingungen für die genannten Konstellationen vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2012.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-30 |
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