Solange Industrieanlagen noch betrieben werden – und zum Teil auch noch eine Weile darüber hinaus (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG, § 17 Abs. 4a BImSchG), unterliegen sie primär dem Rechtsregime des Immissionschutzrechts. Nach Betriebsstilllegung können Industriestandorte zu einem „Altstandort“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG und damit zu einer Altlast werden, verbunden mit einem Wechsel des Rechtsregimes hin zum Bodenschutzrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-18 |
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