Der Begriff des Betreibers einer Anlage ist im BImSchG nicht definiert. Für die Anwendung zahlreicher Vorschriften des Immissionsschutzrechts kommt es jedoch auf den Begriff des Anlagenbetreibers an. So wird durch die in § 5 BImSchG aufgeführten Grundpflichten ausdrücklich der Betreiber einer Anlage unmittelbar durch Gesetz verpflichtet, für einen gefahrenfreien Zustand der Anlage zu sorgen und dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen. Für die Behörde gilt es, den entsprechenden Adressaten für behördliche Rechtsakte zu ermitteln, sei es im Rahmen der Zulassung oder bei Eingriffsverwaltungsakten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2018.01.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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