Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Bei Vorliegen eines Windparks kann zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich werden, die ein unselbständiger Teil des eigentlichen Genehmigungsverfahrens ist. Die UVP-Pflichtigkeit hat auch Bedeutung für die Frage, ob das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als förmliches oder als vereinfachtes Verfahren (§ 10 bzw. § 19 BImSchG) durchzuführen ist. Ebenfalls unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens sind naturschutzrechtliche Prüfschritte. Bei Raumbedeutsamkeit kann außerdem ein Raumordnungsverfahren erforderlich sein, das dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgeschaltet ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-25 |
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