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Bestimmung der Ammoniakvorbelastung in einer viehstarken Region in Nordrhein-Westfalen

  • Dr. Barbara Köllner
  • Dipl.-Met. Uwe Hartmann
  • Dr. Andrea Gärtner

Die im Rahmen der Anlagengenehmigung durch das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie der IVU-RL und weiterer EG-RL zum Umweltschutz vom 27.01.2001) geforderte Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen durch eine Anlage verursacht werden können, ist von der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Grundlage der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft“ (TA Luft, 2002) zu prüfen. Dementsprechend gilt für Anlagen, die Ammoniak (NH3) emittieren, dass der „Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere der Schutz der Vegetation und von Ökosystemen durch die Einwirkung von Ammoniak“ (Nr. 4.4 in Verbindung mit der Nr. 4.8 bzw. Anhang 1 der TA Luft, 2002) zu gewährleisten ist. Bei diesen Anlagen handelt es sich im Wesentlichen um Tierhaltungsanlagen, für die im Rahmen von BImSchG und unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit auch in Baurechtsverfahren der Vegetationsschutz geprüft werden muss. Die TA Luft (2002) enthält keinen Immissionswert für Ammoniak. Sie sieht vor, im Rahmen der Sonderfallprüfung den Nachweis zu führen, dass eine Gesamtbelastung von 10 µg NH3/m3 an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt (empfindliche Pflanzen oder Ökosysteme) überschritten wird. Der Wert entspricht dem von der WHO bzw. UNECE (WHO, 2000) abgeleiteten und im gemeinsamen Runderlass des MURL und MWMTV v. 09.04.99 (MBL.NRW Nr. 35 v. 10.06.99) genannten Orientierungswert zur Bewertung von Ammoniakimmissionen für empfindliche Ökosysteme. Zur Vereinfachung des Verfahrens enthält die TA Luft (2002) ein Abstandsdiagramm, das auf Ergebnissen von Ausbreitungsrechnungen beruht, wobei für die Festlegung der Abstände eine anlagenspezifische Zusatzbelastung von 3 µg/m3 per Konvention zugelassen wurde. Inzwischen liegen länderspezifische Abstandskurven vor, die auf Grundlage von den in den jeweiligen Ländern gültigen meteorologischen Daten erstellt wurden (Hartmann et al., 2003). Die TA Luft (2002) sieht des Weiteren die Möglichkeit vor, mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 nachzuweisen, dass an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt der Wert für die anlagenspezifische Zusatzbelastung von 3 µg NH3/m3 überschritten wird. Die zulässige NH3-Gesamtbelastung von 10 µg/m3 berechnet sich somit aus dem Wert für die maximal zulässige anlagenspezifische Zusatzbelastung von 3 µg/m3 und der in der TA Luft per Konvention festgelegten maximalen NH3-Vorbelastung von 7 µg/m3. Da in Deutschland aufgrund fehlender Messverpflichtungen bisher kein Messnetz zur Bestimmung der Ammoniakimmissionen existiert, wurde der Wert für die maximale Vorbelastung auf der Basis von Messungen in Europäischen Nachbarstaaten (Niederlande, Dänemark, Großbritannien, siehe z.B. Hamming et al., 2002; van Breugel et al., 2001) festgelegt. Aufgrund der Bedeutung der Vorbelastung für die Genehmigungspraxis wurde an einigen ausgewählten Standorten im Münsterland über einen längeren Zeitraum die Ammoniakkonzentration bestimmt. Ergänzt wurde die Untersuchung durch Vergleichsmessungen im städtischen Bereich. Der Höhe der lokalen Belastung kommt auch durch die Verpflichtung zur Umsetzung Europäischen Rechts in nationales Recht eine wichtige Bedeutung zu. Gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 sind die Staaten zum Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen mit besonderer Rücksicht auf die Sicherung der Artenvielfalt verpflichtet (FFH-Richtlinen). Zusätzliche Ammoniak-Einträge, die zu Biodiversitätsverlusten führen können, müssen vermieden werden. Ziel der Untersuchungen war die Bestimmung der Ammoniakbelastung in einer viehstarken Region Nordrhein-Westfalens und somit die Schaffung einer verbesserten Grundlage für eine standortspezifische Bewertung möglicher Vegetationsschäden im Rahmen von Genehmigungsverfahren. Die Messungen erfolgten im Rahmen eines vom Landesumweltamt NRW durchgeführten und durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW beauftragten Projektes zur Ermittlung möglicher Vegetationsschäden durch landwirtschaftliche Emissionen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2006.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 3 / 2006
Veröffentlicht: 2006-09-01

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