Im Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nehmen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die als „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit zu prüfen sind, eine besondere Rolle ein. Und auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die „nur“ einer Baugenehmigung bedürfen, ist die Einhaltung des Bauplanungsrechts von großer Bedeutung. Liegt ein Bebauungsplan vor, so bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens in erster Linie nach dessen Festsetzungen. Je restriktiver diese sind, desto mehr wird ein Anlagenbetreiber davon aber abweichen wollen. Die Möglichkeit hierzu eröffnet § 31 BauGB, der in Absatz 1 Ausnahmen und in Absatz 2 Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-10 |
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