Etwa zwei Drittel der Messstationen an verkehrsreichen Straßen in Deutschland zeigen immer noch Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2), obwohl diese bereits seit 2010 eingehalten sein müssten. Wichtigster Verursacher ist der motorisierte Straßenverkehr, von dem maßgeblich die Dieselfahrzeuge zur NO2-Belastung beitragen. Diskussionen darüber, ob die geltende Rechtslage es hergibt, Dieselfahrverbote zu verhängen, hat das BVerwG mit seinen beiden Urteilen vom 27.2.2018, dem sich bereits eine Reihe von Verwaltungsgerichten angeschlossen hat, grundsätzlich bejaht. Der Beitrag geht unter Vorstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insb. §§ 40, 47 BImSchG, der Frage nach, ob Dieselfahrverbote auch eingeklagt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2019.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-25 |
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