Ob Betriebsstandorte von Unternehmen dem Störfallrecht unterliegen, wird im Anhang I der 12. BImSchV geregelt. Die Vorgehensweise erscheint plausibel und einfach umzusetzen. Zunächst muss festgestellt werden, welche vorhandenen Stoffe und Gemische „gefährliche Stoffe“ im Sinne der Störfallverordnung sind. Anschließend sind die Mengen dieser Stoffe zu ermitteln. Die Tücken liegen aber im Detail. In diesem Beitrag wird betrachtet, was genau mit „gefährlicher Stoff“ gemeint ist und welche Probleme bei der Mengenermittlung auftreten können. In einem Folgebeitrag wird auf die sogenannte „2-Prozent-Regel“ eingegangen, die es erlaubt, unter bestimmten Bedingungen störfallrelevanter Stoffe bei der Entscheidungsfindung, ob und welcher Art von Betriebsbereich vorliegt, außer Betracht zu lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2022.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-25 |
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