Mit Wirkung zum 13.4.2013 wurde § 29b BImSchG neu in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen die zuständige Behörde eine „Bekanntgabe“ von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG bzw. von Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG aussprechen kann und enthält eine Verordnungsermächtigung. Die behördliche Bekanntgabe ist Voraussetzung dafür, dass eine Stelle bzw. ein Sachverständiger Ermittlungen nach § 26 BImSchG bzw. sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG durchführen darf.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.04.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-12-02 |
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