Geruchsimmissionen sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn. Streit entsteht dabei häufig nicht erst in dem Moment, in dem ein Nachbar sich von Geruchseinwirkungen tatsächlich belästigt fühlt. Oft gehen Nachbarn schon im Vorfeld der Realisierung eines Vorhabens dagegen vor, wenn sie befürchten, zukünftig von Geruchseinwirkungen durch die neue Anlage betroffen zu werden. Umgekehrt wehren sich auch Betreiber von Anlagen dagegen, durch die Ansiedelung einer „schutzwürdigen Nutzung“, wie zum Beispiel einer Wohnbebauung, in ihrer Tätigkeit eingeschränkt zu werden.
Viele Streitigkeiten landen vor den Verwaltungsgerichten, wie die Fülle an gerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre zu dieser Problematik zeigt. Da eine bundesweit geltende, verbindliche Regelung zur Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen fehlt, greifen viele Gerichte bei ihren Entscheidungen seit einigen Jahren auf die Geruchsimmissions- Richtlinie zurück. Die Etablierung dieser Orientierungshilfe hat die Entscheidungsfindung erleichtert. Die Zahl an Auseinandersetzungen nimmt gleichwohl – so scheint es – nicht ab. In diesem Beitrag werden einige aktuelle gerichtliche Entscheidungen zur Grenze der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen für die Nachbarschaft dargestellt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.04.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7776 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-12-02 |
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