Mit dem Aufbau eines Europäischen Emissionsregisters (EPER) müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Kommission über die Emissionen in die Luft und in das Wasser aus einzelnen Betriebseinrichtungen berichten. Im Anhang A3 des EPER werden alle berichtspflichtigen Emittenten nach Kategorien entsprechend der IPPC-Richtlinie aufgeführt, darunter auch Raffinerien sowie die chemische Industrie. Im Anhang 4 des EPER werden den einzelnen berichtspflichtigen Emittenten spezifische Luftschadstoffe aus einer 37 Einzelparameter umfassenden Stoffliste zugewiesen. Für die Branchen 1.2 (Raffinerien) und 4.1 (chemische Industrie) sind dies zwischen 18 und 29 Parameter, wobei aus der Gruppe der VOC immer NMVOC und Benzol verpflichtend sind, nicht jedoch Methan. Methan ist lediglich für Verbrennungsanlagen (> 50 MW), Kohleöfen, Deponien sowie Intensivtierhaltung ein berichtspflichtiger Parameter. Unter Gesamtemission ist demnach die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen zu verstehen (Punktquellen). Diffuse Emissionen stammen aus unvermeidbaren Leckagen von Armaturen, Flanschen, Pumpen und anderen Ausrüstungsteilen mit lösbaren Verbindungen. Ihre messtechnische Erfassung und verlässliche Quantifizierung eines Emissionsmassenstromes gestaltet sich im Gegensatz zu den Punktquellen äußerst aufwendig und schwierig, weshalb vielfach zur Abschätzung lediglich durchschnittliche Emissionsfaktoren verwendet werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2004.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-03-01 |
Seiten 23 - 33
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